Erschließung

Dimensionierung und Flexibilität

Dimensionierung und Flexibilität

Die Ausarbeitung eines übergeordneten Erschließungskonzeptes im Hinblick auf die Optimierung der Abläufe und die Einhaltung der Barrierefreiheit ist eine wesentliche Grundlage der Gebäudeplanung. Das Konzept der inneren wie äußeren Erschließung beeinflusst maßgeblich die Benutzbarkeit eines Gebäudes und die Gewährleistung der funktionalen Abläufe.

Eine ausreichend dimensionierte und prinzipiell gut funktionierende Gebäudeerschließung hält verschiedenen Veränderungen der Gebäudenutzung stand.

  1. Schmieg, P., Voriskova, S., Marquardt, G., Glasow, N. (2010)

Bewegungsflächen

Die Fläche zur Bewegung eines Rollstuhlfahrers in eine Richtung beträgt 120 cm, eine Einengung bei Türen und Durchgängen bis auf 90 cm ist möglich.

Die Bewegungsfläche für einen Richtungswechsel eines Rollstuhlfahrers oder zur Begegnung eines Rollstuhlfahrers mit einer anderen Person beträgt 150 cm x 150 cm. Diese Fläche muss, um einen visuellen Kontakt zu ermöglichen, alle 6 m vorgehalten werden. Dazwischen ist eine Bewegungsbreite von mindestens 120 cm vorzusehen.

Die Bewegungsfläche zur Begegnung zweier Rollstuhlfahrer beträgt 180 cm x 180 cm. Zwischen zwei Begegnungsflächen dürfen maximal 15 m liegen – vorausgesetzt, die Fläche für einen Richtungswechsel ist vorhanden.

Die Bewegungsflächen dürfen nicht durch hineinragende Gegenstände, Möblierungen oder Bauteile eingeschränkt werden.

Die Bewegungsflächen dürfen nicht durch hineinragende Gegenstaände, Möblierungen oder Bauteile eingeschränkt werden.

Bei Ein­rich­tun­gen, in denen bei­spiels­wei­se Spor­troll­stüh­le be­nutzt wer­den, muss von grö­ße­ren Be­we­gungs­flä­chen aus­ge­gan­gen wer­den. Für die Be­geg­nung zwei­er Spor­troll­stüh­le ist eine Brei­te von 230 cm vor­zu­se­hen (Schmieg et al., 2010).

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. Schmieg, P., Voriskova, S., Marquardt, G., Glasow, N. (2010)

Platzbedarf für Langstocknutzer

Platzbedarf für Langstocknutzer

Eine Person, die sich mit Hilfe eines Langstocks bewegt, beansprucht eine Bewegungsfläche von einer Breite (abhängig von der Anthropometrie der Nutzer und der Schwenktechnik) zwischen ca. 60 (Rau, 2011) und 90 cm. Zusätzlich muss ein beidseitiger Sicherheitsraum zu potenziellen Gefahrenquellen ausgebildet werden.

Nach DIN 32984 sind zu einem Leitstreifen von 30 cm Breite, beidseitig 60 cm breite Begleitstreifen anzuordnen, die einen sicheren Abstand zu angrenzenden Gegenständen, baulichen Kanten oder Fahrbahnen etc. gewährleisten. Daraus ergibt sich ein notwendiger Raumbedarf von 150 cm Breite.

  1. DIN 32984
  2. Rau, U. (Hg.)(2013)

Raumhöhe

Raumhöhe

Raumhöhen im Bereich von Bewegungsflächen müssen mindestens 220 cm betragen. Eine Absicherung gegen das Unterlaufen niedrigerer Bereiche muss gewährleistet sein.

Ausgenommen sind lichte Türdurchgangshöhen von 205 cm sowie lichte Treppendurchgangshöhen.

Die lichte Durchgangshöhe einer Treppe muss mindestens 200 cm aufweisen. Gemessen wird hier immer senkrecht von der Stufenvorderkante zur Schräge des darüberliegenden Treppenlaufes. Eine andere Situation entsteht, wenn die Treppe frei im Raum anfängt. Hier ist eine freie Durchgangshöhe von 220 cm notwendig. Der Raum unterhalb des Treppenlaufes stellt eine Gefahr dar und muss entsprechend gegen Unterlaufen abgesichert werden.

Im Außenbereich muss die lichte Durchgangshöhe mindestens 2,25 m betragen. Wenn mit Fahrradfahrern zu rechnen ist, ist der 25 cm hohe Schutzstreifen nach FGSV (2011) dazuzurechnen.

  1. Ausführungsvariante: "Unterlaufen einer Treppe"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. DIN 18065
  5. FGSV (2011)

Treppen: Laufausbildung

Treppen: Laufausbildung

Eine sichere Treppenbenutzung wird durch immer gleichbleibende Stufenabmessungen unterstützt. Vorzuziehen ist eine gerade, rechtwinklige Treppenlaufausbildung. Störungen im Bewegungsrhythmus einer Treppe, wie Unterschiede in den Stufenhöhen oder im Schrittmaß nicht angepasster Podestlängen, stellen eine Gefahr dar und sind grundsätzlich zu vermeiden (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, 2012). Bei gewendeten Treppenläufen ab einem Innendurchmesser von 200 cm ist jedoch die Differenz der Stufentiefe so gering, dass solche Treppen als barrierefrei gelten können.

Die lichte Treppenlaufbreite, das waagerechte, zwischen den Handlaufinnenkanten bzw. deren Projektion gemessene lichte Maß, beträgt bei notwendigen Treppen in öffentlichen Gebäude mindestens 100 cm, in Wohngebäuden mindestens 80 cm, zusätzliche Anforderungen, wie beispielsweise bei Sonderbauten, bleiben unberührt. Zu beachten ist, dass bei der Ausführung einer Treppe zu diesem Maß 16 – 19 cm hinzuzurechnen sind, die sich durch die beidseitige Handlaufanordnung ergeben (zweimal 5 cm Handlaufabstand zur Wand zuzüglich zweimal mindestens 3 cm und maximal 4,5 cm Handlaufdurchmesser).

Nach der DIN 18065 besteht eine Treppe mindestens aus einem Treppenlauf mit drei Treppenstufen (Steigungen).

Im Allgemeinen (außer bei Treppen in Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen) dürfen die Treppenläufe aus nicht mehr als 18 Steigungen bestehen. Ausnahmen sind jedoch bei ausreichender Begründung möglich. Nach H BVA (2011) sind Treppenlauflängen von 12 Stufen wünschenswert.

Zwischenpodeste dienen als Ruhe- sowie Ausweichmöglichkeiten, im Sinne des Design for all können hier beispielsweise auch für Menschen mit Einschränkungen der Kondition Sitzgelegenheiten angeboten werden. Zwischenpodeste sind so zu gestalten, dass sie sich dem Schrittmaß der Treppe anpassen. Nach DIN 18065 sind im Allgemeinen Zwischenpodeste in einer Tiefe von 3 Auftritten auszubilden, bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen reichen 2,5 Auftritte. Nach FGSV (2011) beträgt die Tiefe eines Zwischenpodestes 135 cm, nach drei Zwischenläufen sollen erweiterte Podeste von 5 m Länge und Ausruhemöglichkeiten angeordnet werden. Diese Vorgaben sind im Außenbereich relevant.

  1. DIN 18065
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. Senatsverwaltung Berlin (2011)
  5. FGSV (2011)

Treppen: Notwendige Treppen

Treppen: Notwendige Treppen

Die baurechtliche Notwendigkeit der barrierefreien Gestaltung einer Treppe ist je nach Treppen- und Gebäudeart unterschiedlich. Nach DIN 18065 ist eine notwendige Treppe: „Treppe, die nach den behördlichen Vorschriften (z.B. Bauordnungen der Länder) als Teil des Rettungsweges vorhanden sein muss“. In der Musterbauordnung (MBO §34 2002 / 2012) wird eine notwendige Treppe wie folgt definiert: „Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (Notwendige Treppe).“

Bei der baurechtlichen Einführung der DIN 18040-1 (Dezember 2011) sind die Kriterien der Treppenausbildung ausschließlich auf die notwendigen Treppen beschränkt.

Bei der baurechtlichen Einführung der DIN 18040-2 (Dezember 2011) wurden alle Vorgaben zur Treppengestaltung ausgenommen.

In der DIN 18040-1 und 2 werden Ausnahmen für außen angeordnete Rettungstreppen eingeräumt.

Darüber hinaus können jedoch einzelne Landesbauordnungen sowie Vorschriften für Sonderbauten weitere Angaben zur Treppengestaltung beinhalten.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. MBO (Musterbauordnung)(2008)
  4. Musterliste der Technischen Baubestimmungen (2011)
  5. DIN 18065

Treppen: Stufenbildung

Treppen: Stufenbildung

Treppen sind mit Setzstufen zu gestalten. Treppen mit Setzstufen sind für blinde Menschen eindeutig mit dem Langstock zu erkennen. Sie vermeiden auch Unsicherheit und Irritation, die bei einigen Nutzern durch die Transparenz entstehen kann (Loeschcke, Marx & Pourat, 2011).

Das Vortreten der Trittstufen gilt als Gefahrenquelle, gerade für Leute mit motorischen Einschränkungen und sind daher zu vermeiden. Diese Vorgabe reduziert maßgeblich den Spielraum, durch Unterschneidung größere Auftrittstiefen zu erreichen. Eine minimale Vergrößerung kann durch eine Abschrägung der Setzstufe bis 2 cm erzielt werden.

Alle Stufen der Treppen bis drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen sowie die erste und letzte Stufe in Treppenhäusern sind eindeutig visuell zu markieren. Zu beachten ist, dass sich die Markierungen visuell nicht nur zu den Stufen, sondern auch zu angrenzenden Podesten und Fußbodenbelägen unterscheiden.

  1. Ausführungsvariante: "Treppe: Stufenmarkierungen"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. DIN 32984
  5. Loeschcke, G., Marx L., Pourat D. (2011)

Treppen: Aufmerksamkeitsfelder

Treppen: Aufmerksamkeitsfelder

Treppen und einzelne Stufen, die frei im Raum beginnen oder sich nicht unmittelbar aus dem baulichen Kontext ergeben, stellen eine besondere Gefahr für blinde Menschen dar. Am oberen und unteren Ende einer Treppe ist daher ein taktil erfassbares Feld, ein sogenanntes Aufmerksamkeitsfeld, über die gesamte Breite der Treppe und 60 cm tief, unmittelbar vor der untersten Stufe und oben am Treppenantritt anzuordnen. Unbedingt zu beachten ist, dass sich dieses Feld visuell nicht vom umliegenden Bodenbelag abhebt (minimaler oder kein Leuchtdichtekontrast), da diese Maßnahme ausschließlich dieser Nutzergruppe dient und für andere eine Irritation darstellen würde. Ob diese Lösung auch bei Zwischenpodesten relevant ist, ist nicht eindeutig definiert.

Auf dem Hintergrund, dass für Menschen mit motorischen Einschränkungen, schleifendem Schritt, Rollatornutzer wie auch für Menschen mit ausgefallenem Schuhwerk herkömmliche Bodenindikatoren eine Stolpergefahr darstellen, stellt sich die Frage, bei welchen Treppen Bodenindikatoren nach DIN 32984 anzubringen sind. In stark frequentierten, öffentlichen Bereichen, wie im Außenbereich, ist die Anwendung unbestritten. Im Innenbereich ist zu empfehlen, die Aufmerksamkeitsfelder im Rahmen des Material- und Gestaltungskonzeptes zu entwerfen. Beispielsweise kann ein eindeutiger Materialwechsel, der taktil und akustisch wahrgenommen wird, zum Einsatz kommen.

  1. Ausführungsvariante: "Treppe: Stufenmarkierungen"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. DIN 32984

Treppen: Anordnung der Handläufe

Treppen: Anordnung der Handläufe

Handläufe bieten Halt für jeden Treppenbenutzer. Sie sind grundsätzlich beidseitig zu montieren. Handläufe sind in einer Höhe zwischen 85 – 90 cm, gemessen von der Stufenvorderkante oder über OFF zu montieren. Ein zweiter Handlauf in 65 cm Höhe ist nach FGSV (2011) einseitig, bei größeren Menschenaufkommen auch beidseitig zu montieren. Damit ein sicherer Halt auch beim Betreten und Verlassen der Treppe gegeben ist, sollen die Handläufe 30 cm über Anfang und Ende der Treppe hinausragen bzw. an Podesten und Treppenaugen durchgängig angebracht werden. Optimal ist eine horizontale Weiterführung, da durch das Abknicken des Handlaufes der Anfang / das Ende der Treppe für blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung gekennzeichnet wird.

  1. Ausführungsvariante: "Treppe: Zusätzliche Handläufe"
  2. Ausführungsvariante: "Handlaufmarkierungen"
  3. DIN 18040-1
  4. DIN 18040-2
  5. FGSV (2011)
  6. DIN 18065

Treppen: Zusätzliche Handläufe

Treppen: Zusätzliche Handläufe

Bei breiten Treppenanlagen kann es von Vorteil sein, zusätzliche Zwischenhandläufe anzubringen. Nicht nur für Menschen mit einseitig eingeschränkter Mobilität kann es bedeutsam sein, den Handlauf der bevorzugten Seite auch bei größeren Menschenaufkommen einfach zu erreichen.

Ob ein zusätzlicher Handlauf baurechtlich benötigt wird, muss geprüft werden. Rechtliche Grundlage dafür bilden die Musterbauordnung bzw. die Landesbauordnungen. Hier wird jedoch die Notwendigkeit der Zwischenhandläufe gesehen, „soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert“ (MBO 2002, 2019). Die Auslegung dieser Vorgabe kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nach der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (2011) wird beispielsweise ab einer Treppenbreite von 5 m ein Zwischenhandlauf verlangt.

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, soweit es die Treppengestaltung ermöglicht, Zwischenhandläufe in einem Abstand von ca. 3 m anzuordnen.

  1. Ausführungsvariante: "Treppe: Ausbildung eines Treppenweges"
  2. MBO (Musterbauordnung)(2008)
  3. Senatsverwaltung Berlin (2011)

Rampe und Treppe: Ausbildung der Handläufe

Rampe und Treppe: Ausbildung der Handläufe

Die Form der Handläufe sollte der Handanatomie folgen. Günstig ist, eine vollständige Umgreifung zu gewährleisten, da hier die Kraftübertragung am direktesten erfolgen kann. Dies wird bei runden oder ovalen Griffen mit einem Durchmesser zwischen 3-4,5 cm erreicht, schließt jedoch andere Querschnitte nicht aus. Die Befestigung soll möglichst von unten erfolgen, damit die Handführung nicht unterbrochen werden muss. Handläufe müssen mit mindestens 5 cm Abstand zur Wand befestigt werden. Anfang und Ende eines Handlaufes müssen nach unten oder zur Wand abgerundet werden, damit sie keine Gefahr darstellen.

Handläufe sollten zu Ihrem Hintergrund kontrastreich (Leuchtdichteunterschied von mindestens 0,4) ausgebildet werden. Für blinde und sehbehinderte Menschen können Handläufe taktile Informationen erhalten (Behling, 2007).

  1. Ausführungsvariante: "Handlaufmarkierungen"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. DIN 32975
  5. Erschließung

Rampe und Treppe: Handläufe

Rampe und Treppe: Handläufe

Grundsätzlich ist anzustreben, die vertikale Erschließung an einem Ausgangspunkt zu konzentrieren. Bei der Planung ist jedoch unbedingt zu beachten, dass ein Rollstuhlfahrer, der eine Rampe herunterfährt, nicht eine Treppe hinunterstürzen kann.

Die Anordnung einer abwärtsführenden Treppe in Verlängerung einer abwärtsführenden Rampe ist daher nicht zulässig, Welcher Abstand hier mindestens einzuhalten ist, damit es sich nicht mehr um eine Verlängerung handelt, ist nicht definiert. Eine Orientierung kann hier das Maß von 3 m als Mindestabstand zwischen einem Aufzug und einer Treppe geben. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (2011) betrachtet den Abstand von mindestens 4 m als angemessen bei gleichzeitiger Markierung der ersten Treppenstufe.

Im Sinne des Design for all kann eine Rampe nicht uneingeschränkt als barrierefreie Erschließung betrachtet werden. Die Überwindung von größeren Höhendifferenzen erfordert eine gewisse Kondition und kann daher nicht von allen Nutzern rein manueller Rollstühle überwunden werden. Eine konkrete Angabe, ab welcher Höhendifferenz eine Rampe nicht mehr zumutbar ist und grundsätzlich durch einen Aufzug oder Ähnliches zu ersetzen ist, existiert nicht. Lediglich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (2011) empfiehlt, ab einer Höhendifferenz von 80 – 100 cm zum Gebäudeeingang andere Lösungen zu bevorzugen.

  1. Ausführungsvariante: "Treppe, Rampe: Integration einer Rampe in die Treppenanlage"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. Senatsverwaltung Berlin (2011)
  5. Senatsverwaltung Berlin (2012)

Rampe: Raumbedarf

Rampe: Raumbedarf

Die nutzbare Breite einer Rampe beträgt mindestens 120 cm. Diese Angabe geht davon aus, dass bei der vorgegebenen Rampenlauflänge von maximal 6 m keine Begegnung von Rollstuhlfahrern vorzusehen ist. In Ausnahmefällen werden auch 100 cm lichte Rampenbreiten als denkbar beschrieben (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, 2012). Bei stark freqentierten Rampen sowie bei Rampen, auf denen mit der Begegnung zweier Rollstuhlfahrer zu rechnen ist, sind 180 cm lichte Breite zu empfehlen. Im Außenbereich sind bei gleichzeitiger Fahrradnutzung 180 cm lichte Rampenbreite empfehlenswert (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, 2011).

Analog zur Treppe müssen auch bei der Planung der Rampenbreite mindestens 16 – 19 cm dazugerechnet werden, die sich durch die beidseitige Handlaufanordnung ergeben (zweimal 5 cm Handlaufabstand zur Wand zuzüglich zweimal 3-4,5 cm Handlaufdurchmesser).

Eine Vorgabe über eine maximale Breite von Rampen existiert nicht.

Für Podeste sowie die Bewegungsflächen am Anfang und Ende einer Rampe müssen mindestens 150 cm x 150 cm zur Verfügung stehen. Bei gleichzeitiger Fahrradnutzung ist eine Begegnungsfläche mit einer Tiefe von mindestens 4 m vorzusehen (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, 2011).

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. DIN 18024-1
  4. Senatsverwaltung Berlin (2011)
  5. Senatsverwaltung Berlin (2012)

Rampe: Neigung

Rampe: Neigung

Die Längsneigung barrierefreier Rampen ist baurechtlich mit maximal 6%, die maximale Länge eines Rampenlaufes mit 6 m angegeben.

Abweichungen von diesen Maßen werden in der Literatur beschrieben, in der Praxis im Einzelfall und bei Überwindung kleiner Höhenunterschiede im Bestand zugelassen.

Beispielsweise werden in den Fördermaßnahmen zu altengerechten Sanierungen Abweichungen bis 10 % Gefälle als möglich dargestellt. Genauso wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (2011) eine Rampenneigug bis 10% zur Überwindungkleiner Höhenunterschiede erlaubt. Bei Rampen, steiler als 6%, ist zu empfehlen, zu waagerechten Flächen Übergangsbereiche mit einer ausmittelnden Neigung auszubilden.

Rampen mit einem Gefälle über 6% sollen deutlich ausgeschildert (FGSV, 2011) und durch Aufmerksamkeitsfelder markiert werden.

Querneigungen einer Rampe sind zu vermeiden. Dies gilt auch für Podeste. Eine Ausnahme stellt die notwendige Neigung zur Entwässerung von Podestflächen im Außenbereich dar (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, 2007).

  1. Ausführungsvariante: "Mobile Rampen"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2
  4. DIN 18024-1
  5. Senatsverwaltung Berlin (2012)
  6. FGSV (2011)

Rampe: Handläufe und Radabweiser

Rampe: Handläufe und Radabweiser

Die Vorgaben, wie Handläufe bei Rampen auszubilden sind, unterscheidetn sich nicht von denen für Treppen. Einen Unterschied stellt die Anforderung dar, Handläufe 30 cm waagerecht über das Rampenende zu führen. Nach DIN 18040-1 und -2 (das heißt im Gebäudeinneren sowie im Vorbereich des Gebäudeeingangs) ist dies nicht notwendig, nach der Din 18024-1 (Außenraum) bleibt diese Vorgabe jedoch bestehen.

Radabweiser bei Rampen sichern die seitlichen Rampenkanten, wenn die Rampe nicht durch eine Wand begrenzt ist. Wirksam sind diese ab einer Höhe von 10 cm. Die Ausformung kann als Kante, Formstein, Holm usw. erfolgen.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. DIN 18024-1

Fahrtreppen

Fahrtreppen

Fahrtreppen sind für Menschen mit motorischen Einschränkungen nur begrenzt barrierefrei nutzbar. Ein wesentlicher Faktor der Nutzbarkeit spielt die Geschwindigkeit. Für ältere Menschen kann eine zu hohe Geschwindigkeit zur Vermeidung dieser sonst komfortablen Erschließungsform führen. Bei barrierefreien Fahrtreppen soll die Geschwindigkeit 0,5 m/s nicht überschreiten. Die Steigung der Fahrtreppen soll maximal 30° / 57,7% betragen.

Ein weiterer Faktor der barrierefreien Nutzung ist die Länge des Vorlaufs, die beim Auf- und Absteigen relevant ist. Der Vorlauf soll mindestens 3 Stufen betragen. Eine kontrastreiche visuelle Markierung aller Trittstufen sowie eine 8 cm breite, kontrastreiche Markierung der Kämme beim Zu- und Abgang können die Sicherheit zusätzlich erhöhen.

Wie weit Fahrtreppen in das taktile Leitsystem für blinde und stark sehbehinderte Menschen zu integrieren sind, muss situationsabhängig entschieden werden. Die Aufgänge sollen entsprechend taktil gekennzeichnet werden. Zu beachten ist, dass Fahrtreppen, die nach Bedarf die Richtung wechseln, eine Gefahrenquelle für diese Nutzergruppe darstellen.

Bei der baurechtlichen Einführung der DIN 18040-1 wurden die Vorgaben zu Fahrtreppen ausgenommen.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 32984
  3. DIN EN 115-1
  4. Musterliste der Technischen Baubestimmungen (2011)

Fahrsteige und Rollbänder

Fahrsteige und Rollbänder

Fahrsteige können ggf. ein fester Bestandteil des barrierefreien Erschließungskonzeptes sein. Nach FSBV (2011) soll jedoch eine alternative barrierefreie Wegeführung zur Verfügung stehen.

Die maximale Längsneigung beträgt 7°/12,3%. Für die Nutzbarkeit durch Rollstuhlfahrer und Rollatornutzer sollte ein horizontaler oder in der Neigung vermittelnder Vorlauf eingeplant werden.

Weitere Vorgaben zu Geschwindigkeit und Nutzbarkeit für blinde und stark sehbehinderte Menschen unterscheiden sich nicht von den Vorgaben zu Fahrtreppen.

Vor einem Fahrsteig sind an beiden Enden Bewegungsflächen von 250 cm Tiefe und 150 cm Breite anzuordnen (FSBV (2011)). Die empfohlene Breite für Rollstuhlfahrer beträgt 120 cm.

Bei der baurechtlichen Einführung der DIN 18040-1 wurden die Vorgaben zu Fahrsteigen ausgenommen.

  1. Kapitel "Erschließung"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 32984
  4. DIN EN 115-1
  5. FGSV (2011)
  6. Musterliste der Technischen Baubestimmungen (2011)

Treppenlift

Treppenlift

Bauaufsichtliche Anforderungen an den nachträglichen Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen, die Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen erschließen, wurden im Rahmen der Einführung der DIN 18065 in der Musterliste der technischen Baubestimmungen definiert. Dabei darf der Treppenlift die Funktion der notwendigen Treppe nicht grundsätzlich beeinträchtigen.

Der Treppenlift darf die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschreiten. Als Ausnahme ist ggf. eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie oder der Gehbereich nicht verändert wird. Die Nutzung des Handlaufs muss weiter gewährleistet bleiben.

Wenn neben dem Lift weniger als 60 cm freie Laufbreite verbleiben, ist bei der Führung über mehrere Etagen mindestens einmal eine Wartefläche einzuplanen, an der eine weitere Person den Betrieb des Treppenliftes abwarten kann.

Desweiteren ist darauf zu achten, das eine nicht störende Parkposition (Sitz grundsätzlich immer hochgeklappt, Restlaufbreite 60 cm) eingehalten wird und das bei einer Störung der Treppenlift mechanisch in diese Position verschoben werden kann.

Der Treppenlift muss so weit wie technisch möglich aus nichtbrennbaren Materialien bestehen und gegen Missbrauch gesichert werden.

  1. Musterliste der Technischen Baubestimmungen (2011)
  2. DIN 18065

Hebeplattform

Hebeplattform

Wenn andere Lösungen nicht möglich sind, kann die Überwindung von geringen Höhendifferenzen bei Bestandsgebäuden wie auch bei Neubauten, auch mittels elektrisch betriebener, vertikaler Plattformaufzügen stattfinden. Voraussetzung ist, dass diese vertikal zwischen zwei festen Ebenen fahren (max. Neigung 15°) und die Geschwindigkeit auf 0,15 m/s begrenzt ist. Im Vergleich zu Personenaufzügen bewegt sich hier keine geschlossene Kabine, sondern eine Plattform, die nicht vollständig geschlossen ist.

Die Plattform muss bei Mitbeförderung einer Begleitperson mindestens 140 cm lang und bei Eingang über Eck 110 cm, sonst 90 cm breit sein. Es ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass in öffentlichen Gebäuden immer eine Begleitperson anwesend sein muss. Bei Beförderung einer Person, stehend oder im Rollstuhl sitzend, reicht eine Breite von 80 cm, bei einer Länge von 125 cm. Die Plattform muss beim Betrieb so abgesichert sein, dass das Abrutschen oder ungewollte Herunterfahren nicht möglich ist. Es soll ein Handlauf zur Verfügung stehen.

Die Umwehrung der Plattformaufzüge sollte mindestens 1,1 m, bei einer Beförderungshöhe über 3 m 2 m hoch sein (gemessen ab Oberkante Fußboden der obersten Haltestelle). Die Befehlsgeber müssen so installiert sein, dass sie durch Rollstuhlfahrer gut erreichbar und nutzbar sind – Höhe zwischen 90 – 120 (110)cm, 40 cm seitlich anfahrbar nach DIN EN 81-41.

Die lichte Höhe des Plattformzugangs soll mind. 2 m betragen. Bei Bestandsgebäuden sind nach DIN EN 81-40 bei entsprechender Kennzeichnung ausnahmsweise 180 cm möglich.

  1. DIN EN 81-40

Aufzug: Grundlagen

Aufzug: Grundlagen

Aufzugsanlagen sind die wichtigsten Elemente der barrierefreien Erschließung. Deren Planung und Ausführung passen sich den Entwicklungen und neuen Herausforderungen sehr schnell an. Die bereits 2003 erstellte DIN-EN 81-70:2003 (in Deutschland DIN EN 81-70:2005-09) fasst die Anforderungen der Menschen mit verschiedenen Einschränkungen sowie die Konsequenzen der demografischen Entwicklung in Europa zusammen. Die Grundlage der Betrachtungen waren die Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities, aus der 48. Vollversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1993. Aus diesen normativen Grundlagen lassen sich fast alle wichtigen Anforderungen an die Planung und Ausführung von Aufzugsanlagen ableiten.

Bei der konkreten Planung sind Absprachen zwischen Planer, Lieferant und Bauherrn / Nutzer notwendig, damit die optimale bestimmungsgemäße Funktionalität, eine mögliche, ggf. zeitliche Aktivierung bestimmter Funktionen sowie die spezifische Situation des Einbauortes einfließen können. Für bestimmte konkrete Funktionsbereiche, wie der Einbau von Bettenaufzügen, sind weitere normative Grundlagen wie die DIN 15309 zu berücksichtigen. Weitere Angaben zu Aufzügen werden in der Musterbauordnung sowie in den Landesbauordnungen erfasst.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. DIN EN 81-70
  4. DIN 15309
  5. MBO (Musterbauordnung)(2008)

Aufzug: Anordnung

Aufzug: Anordnung

Grundsätzlich ist anzustreben, die vertikale Erschließung an einem Ausgangspunkt zu konzentrieren, an dem die Wahl zwischen Treppe und Aufzug getroffen werden kann. Bei der Planung ist jedoch unbedingt zu beachten, dass ein Rollstuhlfahrer, der aus dem Aufzug rückwärts herausfährt, nicht eine Treppe hinunterstürzen kann.

Daher sind Treppen gegenüber Aufzugstüren unzulässig oder, wenn anders nicht möglich, in einem Abstand von mindestens 300 cm zu planen.

  1. Kapitel "Erschließung"
  2. DIN 18040-1
  3. DIN 18040-2

Aufzug: Fahrkorbgröße

Aufzug: Fahrkorbgröße

Nach der DIN 18040-1 und 2 sowie der MBO betragen die Mindestabmessungen des barrierefreien Fahrkorbs 110 cm Breite und 140 cm Tiefe. Dies entspricht der Größe 2 aus der EN DIN 81-70. Diese Größe ermöglicht den Transport eines Rollstuhlfahrers und einer Begleitperson.

Die Vorgaben zum Transport von Rollstühlen bezieht sich auf die Abmessungen von Rollstühlen nach EN 12183 oder der elektrisch gesteuerter Rollstühle der Klassen A oder B nach EN 12184. Sollte auch der Transport von Rollstühlen der Klasse C erfolgen, ist von einer Fahrkorbbreite von 200 cm auszugehen (Größe 3, 200 cm x 140 cm). Die Fahrkörbe der Größe 1 (100 cm x 125 cm) sind hauptsächlich für die private Nutzung vorgesehen, da hier keine Begleitperson Platz findet.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. DIN EN 81-70
  4. DIN 15309
  5. MBO (Musterbauordnung)(2008)

Aufzug: Türen

Aufzug: Türen

Nach der EN DIN 81-70:2005-09 ist eine Staffelung der Türbreite je nach Größe zwischen 80 cm und 110 cm vorgesehen. Die Breite einer barrierefreien Tür muss jedoch im öffentlichen Bereich und im Wohnbereich mit uneingeschränkter Rollstuhlnutzung mindestens 90 cm betragen. Fahrkorb- wie Schachttüren sind als automatische Schiebetüren auszuführen. Die Einstellung der Offenhaltungszeiten ist bestimmungsgemäß anzupassen. Die entsprechenden, sensorisch erkennbaren Schutzeinrichtungen sind in einer Höhe zwischen mindestens 2,5 cm und 180 cm zu berücksichtigen.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2
  3. DIN EN 81-70

Aufzug: Kabinenausstattung

Aufzug: Kabinenausstattung

Wenn das Drehen eines Rollstuhls im Aufzug nicht möglich ist, oder es sich nicht um einen Durchlader handelt, ist es notwendig, einen Spiegel so anzuordnen, dass beim Rückwärtsfahren aus dem Aufzug mögliche Hindernisse erkennbar sind. Gleichzeitig sind mögliche Irritationen der Nutzer mit Seheinschränkungen durch diesen Spiegel zu vermeiden, gerade dann, wenn dieser über die ganze Wandfläche angeordnet ist.

Mindestens an einer Seite der Aufzugskabinen soll ein Handlauf in ca. 90 cm Höhe, mit einem Durchmesser von 3-4,5 cm und mit einem Abstand von 3,5-4,5 cm von der Wand angebracht werden.

Vorteilhaft ist ein Klappsitz in der Kabine in einer Höhe von ca. 50 cm, einer Tiefe von 30-40 cm und einer Breite von 40-50 cm.

  1. Ausführungsvariante: "Aufzug: Spiegel in der Aufzugskabine"
  2. Ausführungsvariante: "Aufzug: Spiegel in verglaster Aufzugskabine"
  3. DIN EN 81-70

Aufzug: Bilnde und sehbehinderte Menschen

Aufzug: Bilnde und sehbehinderte Menschen

Die Vorgaben zur Nutzbarkeit von Aufzügen durch blinde und sehbehinderte Menschen werden in dem Anhang E der DIN EN 81-70 beschrieben. Die kontrastreiche Gestaltung von Türen und Bedienelemente sollte obligatorisch sein. Aufzugstüren sollen durch einen visuell (ggf. auch haptisch, jedoch ohne Höhendifferenzen) wahrnehmbaren Bodenbelagswechsel (Fläche 150 x 150 cm) markiert werden.

Beim Einsatz von Licht sind Schattenbildungen und daraus entstehende mögliche Irritationen zu beachten. Blendungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Eine Punktbeleuchtung sollte nur in Kombination mit anderer Beleuchtung eingesetzt werden. Der Umgang mit Spiegeln ist der Ausführungsvariante Spiegel in der Aufzugskabine zu entnehmen.

Die Zeichen der Bedienungstableaus sind sichtbar (Leuchtdichtekontrast), wie auch fühlbar auszuführen. Zu empfehlen sind schwarze Zahlen oder Buchstaben auf weißem Hintergrund. Bei beleuchteten Tasten darf es nicht zu Blendungen kommen.

Akustische Durchsagen erleichtern die Nutzbarkeit im Sinne des Universellen Designs. Sie sind nicht nur für blinde und sehbehinderte Nutzer zu empfehlen.

  1. Ausführungsvariante: "Aufzug: Spiegel in der Aufzugskabine"
  2. DIN EN 81-70