Kommunikation

Induktive Höranlagen

Induktive Höranlagen

Induktive Höranlagen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik eine sinnvolle, wirtschaftliche Lösung für alle öffentlichen Räume mit wechselndem Publikum. Vor diesem Hintergrund sind induktive Höranlagen grundsätzlich u.a. vorzusehen in:

– Versammlungsräumen nach VStättV – Aulen, Vortrags- und Hörsälen – Foyers, wenn diese für Veranstaltungen genutzt werden – temporär genutze Veranstaltungsräume wie Sportstätten (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, 2014).

Bei der Planung ist es sinnvoll, Vertreter der Interessenverbände einzubeziehen.

Induktive Höranlagen ermöglichen Menschen mit Höreinschränkungen eine ungestörte Teilnahme an Veranstaltungen. In lauten Umgebungen und in Räumen mit starkem Hall ist es unmöglich, durch Erhöhung des Signalgeräusches eine bessere Hörsamkeitfür diesePersonengruppe zu erzielen. Induktive Höranlagen übertragen die Information unverzerrt direkt zum Hörer,unabhängig vom Abstand zur Darbietung. Die Störgeräusche, die bei herkömmlicher Lautstärkeerhöhung mit verstärkt werden, können eliminiert werden.

Das gewünschte Signal wir durch ein Mikrofon aufgenommen und einem speziellen Ringleitungsverstärker zugeführt. Durch Induktionsschleifen im Raum erfolgt die Übertragung an Hörgeräte oder andere Empfänger.

Zu berücksichtigen sind sogenannte Metallverluste, die durch elektrisch leitende und magnetisch aktive Bestandteile der Bausubstanz (Stahlbeton) verursacht werden.

Des Weiteren ist nach der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (2014) bei der Planung zu berücksichtigen, dass induktive Höranlagen sich untereinander nicht stören oder übersprechen, bzw. in Lautsprecheranlagen oder andere Technik einstreuen.

Die Bereiche, die mit einer induktiven Höranlage ausgestattet sind, müssen eindeutig durch standardisierte Piktogramme nach Deutschem Schwerhörigen Bund sowie der ISO 21542 gekennzeichnet werden.

  1. Ausführungsvariante: "Vertikale und horizontale Übersprechung"
  2. DIN 18041
  3. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (2014)
  4. Ruhe, C. (2007)
  5. Ruhe, C. (2009)
  6. ISO 21542

Infrarot und FM-Anlagen

Infrarot und FM-Anlagen

Infrarot- und FM-Anlagen sind kostenintensive Möglichkeiten barrierefreier Übertragungssysteme. Im Vergleich zu induktiven Anlagen sind diese nach DIN 18041 sowie Ruhe (2007) dort einzusetzen, wo ein nachträglicher Einbau einer induktiven Anlage nicht möglich oder durch bauliche Gegebenheiten gestört ist. Ein wesentlicher Vorteil ist die Möglichkeit der mehrkanaligen Übertragung und damit die Voraussetzung für den Dolmetscherbetrieb.

Nach der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (2014) sind FM- Übertragungssysteme besonders gut für Schulen geeignet, da sie gezielt und effizient für Einzelpersonen einsetzbar sind. Zudem ist es möglich, das Funksignal über ein tragbares Gerät in ein im Nahbereich wirkendes induktives Signal umzuwandeln.

  1. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (2014)
  2. DIN 18041
  3. ISO 21542
  4. Ruhe, C. (2007)

Kommunikationshilfen

Kommunikationshilfen

Die Vermittlung wichtiger Informationen muss an Theken und Serviceschaltern barrierefrei gestaltet werden. Grundsätzlich ist das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden. Da, wo sich Servicemitarbeiter hinter geschlossenen Verglasungen befinden oder an Stellen, wo vertrauliche Informationen ausgetauscht werden, sind neben der Einhaltung bauakustischer Maßnahmen (Reduktion der Störgeräusche, angepasste Nachhallzeit) mobile oder fest eingebaute Höranlagen einzusetzen.

Zu bevorzugen sind hier induktive Höranlagen, die örtlich eng begrenzt wirken, damit eine Übersprechung auszuschließen ist.

Die eindeutige Ausschilderung durch standardisierte Piktogramme nach Deutschem Schwerhörigen Bund sowie der ISO 21542 ist obligatorisch.

  1. Kapitel "Grundlagen: Zwei – Sinne – Prinzip"
  2. DIN 18041
  3. ISO 21542

Gegensprechanlagen

Eine barrierefreie Kommunikationsanlage muss von allen nutzbar sein, wobei eine Vielzahl unterschiedlicher Einschränkungen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich sollte eine Gegensprech- und Klingelanlage logisch angeordnet und gut erkennbar sein. Wichtig ist, das Zwei-Sinne-Prinzip in die Gestaltung einzubeziehen. Für Nutzer mit visuellen Einschränkungen ist eine kontrastreiche (K >= 0,4) und taktil wahrnehmbare Gestaltung sowie eine ausreichend dimensionierte und weitgehend blendfreie Ausleuchtung wichtig.

Die Gegensprechanlage muss für Rollstuhlfahrer, Kinder und kleinwüchsige Menschen stufenlos erreichbar sein. Die Bewegungsfläche davor beträgt ohne Richtungswechsel 120 cm x 150 cm, mit Richtungswechsel 150 x 150 cm. Die seitliche Anfahrt muss mindestens 50 cm (günstiger sind 60 cm) betragen. Die Gegensprechanlage ist vorzugsweise in ca. 120 cm Höhe anzubringen, damit sie auch für Rollstuhlnutzer nutzbar ist. Die Bedienungshöhe liegt bei 85 cm, bei mehreren Elementen maximal bis zu 105 cm.

Gerade bei Gegensprechanlagen ist es besonderes wichtig, Personen mit auditiven Einschränkungen eine Nutzung zu ermöglichen. Wesentlich ist hierfür, dass die Hörbereitschaft des Gegenübers nicht nur auditiv, sondern zusätzlich optisch angezeigt wird. Die Lautstärke ist so einzustellen, dass der Abstand zwischen Nutzersignal (S) – hier die Gegensprechanlage und Störsignal (N) – hier Umgebungsgeräusche mindestens 10dB beträgt. Dabei ist ggf. abzuwägen, ob der Schutz der Privatheit noch ausreichend gewährleistet ist. Auch die Freigabe der Tür muss neben dem Summergeräusch eindeutig durch ein zusätzliches optisches Signal angezeigt werden. Weitergehende Lösungen wie Video-Türsprechanlagen erleichtern die Kommunikation.

  1. DIN 18040-1
  2. DIN 18040-2